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   OLG Düsseldorf, 19.06.1987 - 9 W 43/87   

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https://dejure.org/1987,3931
OLG Düsseldorf, 19.06.1987 - 9 W 43/87 (https://dejure.org/1987,3931)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.06.1987 - 9 W 43/87 (https://dejure.org/1987,3931)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Juni 1987 - 9 W 43/87 (https://dejure.org/1987,3931)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 63
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG Bremen, 28.05.2014 - 4 UF 46/14

    Vollstreckung der Verpflichtung zur Beibringung einer Löschungsbewilligung

    Allein hieraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass er eine nicht vertretbare Handlung vorzunehmen hat und sich die Zwangsvollstreckung daher nach § 888 ZPO richtet (a.A. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 63 bei Beseitigung von Feuchtigkeit).
  • OLG Düsseldorf, 09.02.1998 - 9 W 7/98
    Der titulierte Anspruch der Gläubiger, der die Schuldner verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Feuchtigkeitsimmissionen vorzunehmen, ist entgegen der früher vertretenen Ansicht des Senats (NJW-RR 1988, 63 f) nicht nach § 888 ZPO zu vollstrecken, denn es handelt sich nicht um eine unvertretbare Handlung.

    Dies kann entgegen der früher vom Senat vertretenen Auffassung (NJW-RR 1988, 63, 64; ebenso: OLGR Düsseldorf 1995, 74; OLG München NJW-RR 1992, 768) nicht dazu führen, daß die geschuldete Handlung als unvertretbar zu qualifizieren ist.

  • BayObLG, 18.04.2002 - 2Z BR 9/02

    Überraschungsentscheidung des Beschwerdegerichts - Rechnungslegung gegenüber

    Teilweise wird vertreten, dass der Einwand der Erfüllung im Verfahren nach § 888 ZPO nur beachtlich ist, wenn die Handlung, die der Schuldner als Erfüllung ansieht, unstreitig (OLG Köln NJW-RR 1989, 188) oder präsent beweisbar ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 63 f.; KG NJW-RR 1987, 840 f.).
  • OLG Hamm, 29.03.1996 - 12 W 15/95

    Erfüllungseinwand des Schuldners im Vollstreckungsverfahren

    Im übrigen ergibt sich auch bei der dem Vollstreckungsgericht obliegenden sachgerechten Auslegung des Senatsurteils vom 19.09.1990 zum Umfang der Nachbesserungsverpflichtung der Schuldnerin (vgl. dazu BGH, NJW 1993, 1394, 1395; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 63, 64), daß hier - der Urteilstenorformulierung über die Reduzierung der Fugenspalten angesichts der in den Entscheidungsgründen des Urteils genannten Sanierungskosten von nur 800, 00 DM als ordnungsmäßige Nachbesserungsmaßnahme entsprechend den Ausführungen des vom Senat vernommenen Sachverständigen die Versiegelung der Fugenspalten zugrunde lag.

    Den Gläubigern ist zuzugeben, daß über diese Streitfrage das Landgericht keinen Beweis hätte erheben müssen, weil nach der vom Senat vertretenen Auffassung der Erfüllungseinwand des Schuldners nicht im Vollstreckungsverfahren zu prüfen, sondern mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen ist (vgl. Senatsbeschluß in BauR 1994, 799, 800 und OLG Hamm (14. ZS), MDR 1977, 411 sowie 1983, 850; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1995, 36, 37 und NJW-RR 1988, 63, 64; OLG Köln, MDR 1993, 579 , NJW-RR 1988, 1212 und Rpfleger 1986, 309 ; OLG München, NJW-RR 1988, 22; OLG Bamberg, Rpfleger 1983, 79; Werner/Pastor, Bauprozeß, 8. Aufl. 1996, Rdn. 2778; Thomas/Putzo, ZPO , 19. Aufl., § 887 Rdn. 4, 17; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 54. Aufl. 1996, § 887 Rdn. 5; Zöller/Stöber, ZPO , 19. Aufl., § 887 Rdn. 7; Stein/Jonas-Münzberg, ZPO , 20. Aufl., § 887 Rdn. 25; MünchKomm/Schilken, ZPO , § 887 Rdn. 8; Wieczorek/Schütze, ZPO , Bd. IV 1981, § 887 D I d), jeweils m.w.N.).

  • OLG Bremen, 06.07.2009 - 3 U 30/07

    Bestimmtheit eines Antrags auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz;

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  • BGH, 10.12.2004 - IXa ZB 146/04

    Einwand der Erfüllung im Vollstreckungsverfahren

    Das Landgericht, das sich einer in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Meinung angeschlossen hat (vgl. KG Berlin NJW-RR 2003, 214; OLG München NJW-RR 2002, 1034; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 63; OLG Hamm OLGZ 1984, 254; OLG Bamberg Rpfleger 1983, 79; Musielak/Lack-mann, ZPO 4. Aufl. § 887 Rn. 19; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 887 Rn. 15) ist der Auffassung, im Vollstreckungsverfahren sei der materiellrechtliche Einwand der Erfüllung durch den Schuldner regelmäßig unbeachtlich und nur ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn die Erfüllung unstreitig sei oder durch Urkunden bewiesen werden könne.
  • OLG Dresden, 08.10.2001 - 3 W 1411/01

    Vollstreckung von Handlungspflichten des Vermieters

    Das in einigen Gerichtsurteilen anklingende Argument, der Gläubiger sei im Zwangsvollstreckungsverfahren regelmäßig nicht in der Lage, bei komplexen Beseitigungsmaßnahmen die erforderlichen Maßnahmen zur wirksamen und nachhaltigen Beseitigung überhaupt zu bestimmen (so etwa OLG Düsseldorf vom 19.06.1987, NJW-RR 1988, 63) vermögen diese Sichtweise letzlich nicht in Frage zu stellen, da, wie oben ausgeführt, auch der Gläubiger das Recht für sich in Anspruch nehmen kann, einen Fachmann mit der Bestimmung der zur unmittelbaren Schadensbeseitigung erforderlichen Maßnahmen zu betrauen, wenn dies zur nachhaltigen Beseitigung objektiv notwendig erscheint.
  • LG Düsseldorf, 13.01.1999 - 11 O 247/93

    Erschütterungen durch eine Straßenbahn

    Die Wahl der geeigneten Maßnahme obliegt dann der Beklagten; von der Klägerin ist sie erst in der Zwangsvollstreckung zu treffen (Düsseldorf OLGZ 88, 83).
  • OLG Brandenburg, 11.02.1997 - 10 W 5/96

    Zwangsvollstreckung bezüglich einer im Vergleich übernommenen Verpflichtung,

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  • OLG München, 02.03.1990 - 5 W 952/90
    Das ist einhellige Rechtsprechung (KG NJW 1969, 57; OLG Stuttgart Justiz 1980, 415; OLG München OLGZ 1982, 101/102; OLG Zweibrücken JurBüro 1983, 1578/1579 und FamRZ 1984, 716/717; OLG Hamm DGVZ 1977, 41/42 und NJW-RR 1987, 765/766; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 63/64; LAG Hamm DB 1977, 1271/1272).
  • LAG Köln, 19.04.1996 - 6 Ta 28/96

    Erfüllungseinwand bei unstreitiger oder offensichtlicher Erfüllung im Verfahren

  • OLG Köln, 30.11.1988 - 2 W 228/88

    Auskunftserteilung als eine unvertretbare nur dem Schuldner als

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